Aufsichtspflicht der Trainer

1. Die Aufsichtspflicht für die Trainer und Übungsleiter beginnt ab Trainings-

beginn mit der Übernahme der umgezogenen und geduschten Kinder/Jugendlichen am Beckenrand des Hallenbades. Sie endet mit dem Entlassen der Kinder/Jugendlichen aus dem Trainingsbetrieb nach der Verabschiedung am Beckenrand. Wir machen hierbei ausdrücklich darauf aufmerksam, dass Kinder/Jugendliche, die eine kostenlose Trainingskarte an der Kasse bekommen u. sich in anderen Becken bzw. zum Rutschen vor oder nach dem Training aufhalten, auch nicht der Aufsichtspflicht des Badpersonales unterliegen.

 

2. Es ist dem Trainer und Übungsleiter nicht möglich, mit den Kindern/Jugendlichen zur Dusche oder Umkleide zu gehen, da oftmals nachfolgende weitere Gruppen auf ihn warten. Dies liegt in der Verantwortung der Erziehungsberechtigten oder Jugendlichen selbst.

 

3. Die Erziehungsberechtigten nehmen zur Kenntnis, dass es für den Trainer und Übungsleiter nicht immer möglich ist, Kinder auf die Toilette zu begleiten (oftmals wäre die restliche Gruppe ohne Betreuer). Deshalb stimmen sie zu, dass die Aufsichtspflicht auf das Genehmigen des Austretens und die Rückmeldung danach beschränkt ist. Kinder, die nicht alleine auf die Toilette gehen können, sind von den Erziehungsberechtigten zu begleiten.

 

4. Ausdrücklich darauf hinweisen möchten wir nochmals, dass für die jeweiligen Trainingsgruppen nur die Benutzung des Wettkampf- oder Lehrschwimmbecken möglich ist, alle weiteren Becken incl. der Rutsche dürfen während des Trainingsbetriebes nicht genutzt werden.

 

5. Wenn ein Kind /Jugendlicher sich ohne Erlaubnis von der Trainingsgruppe zu dem Zwecke der Benutzung der anderen Becken oder der Rutsche entfernt, endet die Aufsichtspflicht des Trainer/Übungsleiters mit sofortiger Wirkung.

 

6. Sollte der Trainer/Übungsleiter sich verspäten oder am Kommen gehindert sein, ist von ihm unverzüglich für Ersatz zu sorgen. Des Weiteren ist das Hallenbadpersonal zu informieren, damit die Kinder/Jugendlichen nicht ohne Aufsicht den Badebereich betreten können. Die Aufsichtspflicht beginnt dann erst mit Eintreffen eines Ersatzes.

 

7. Bei Krankheit oder sonstiger Verhinderung muss das Kind /der Jugendliche bei seinem jeweiligen Trainer/Übungsleiter abgemeldet werden, ansonsten droht

bei 3-maligem unentschuldigten Fehlen der Verlust des Platzes in der Schwimm-

gruppe.

 

All diese Hinweise dienen ausschließlich der Sicherheit Ihre Kindes/Jugendlichen und der des Trainers/Übungsleiter, sowie des reibungslosen Ablaufes des Schwimmtrainings.

Wir bitten Sie, diese hiermit ausdrücklich zur Kenntnis zu nehmen.

Sie finden ihre Gültigkeit mit der Kenntnisnahme dieses Textes.

 

 

[Stand Februar 2016]